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Satzung

Neufassung der Satzung

Verein der Sportfischer Karlstadt/Main e.V

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Sportfischer Karlstadt/Main e.V.". Er hat seinen Sitz in Karlstadt am Main und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Würzburg eingetragen.

 

§ 2

Vereinszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Fischereiverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

 

§ 3

Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein, der 1962 neu gegründet wurde, vertritt seine Mitglieder in Fischereiangelegenheiten bei Verbänden und Behörden, soweit eine Genehmigung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erforderlich ist.

  2. Der Verein will allen Mitgliedern den Angelsport ermöglichen.

  3. Die Hege und Pflege der vereinseigenen Seen und Anlagen ist besondere Aufgabe des Vereins und seiner Mitglieder.

  4. Jungangler sollen zur waidgerechten Ausübung des Angelsports durch den Jugendleiter ausgebildet werden.

  5. Alle Mitglieder sollen zeitgerecht über Gesetzesänderungen hinsichtlich des Fischereirechts informiert werden.

  6. Der Verein pflegt die Geselligkeit durch Feste, Veranstaltungen, Zusammenkünfte und besondere Angelsportangebote.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

  2. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Die Zahl der aktiven Sportangler kann jedoch eingeschränkt werden.

  3. Der Verein hat folgende ordentliche Mitglieder:

  1. Passive Mitglieder sind die Personen, die den Verein ideell, materiell und finanziell unterstützen;

  2. Aktive Mitglieder sind Personen, die darüber hinaus den Angelsport betreiben;

  3. Jugendmitglieder sind Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben;

  5. Fördermitglieder sind Personen, die den Verein überwiegend finanziell unterstützen.

  6. Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs dem Verein 25 oder mehr Jahre angehört haben, können geehrt werden. Sonderehrungen, z.B. wegen besonderer Verdienste um den Verein, werden vom Vereinsbeirat beschlossen.

  7. Ehrenmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ein Vorschlagsrecht hierzu haben alle Organe des Vereins.

 

§ 6

Aufnahme - Mitgliedsbeiträge

  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach schriftlichem Beitrittsantrag, der an den ersten Vorsitzenden zu richten ist, und nach Entrichtung des Jahresbeitrages sowie eines etwaigen Sonderbeitrages.

  2. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  3. Über die Aufnahme entscheiden in jedem Fall Vorstandschaft und Beirat gemeinsam mit einfacher Mehrheit.

  4. Bei Ablehnung kann der Beitrittswillige die Entscheidung der Mitgliedsversammlung beantragen. Diese ist endgültig.

  5. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die jährlich im Voraus durch Einzugsverfahren zu entrichten sind.

  6. Für Angelerlaubnisscheine wird ein gesonderter Beitrag erhoben.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Höhe der Beiträge (z. B. Mitgliedsbeitrag, Sonderbeitrag, Tageskarten und Angelerlaubnisscheine).

(8) Bei erhöhtem Finanzbedarf des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung jährlich, ob und in welcher Höhe ein Sonderbeitrag erhoben wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Austritt,

  2. durch Ausschluss,

  3. durch Unmündigkeit,

  4. durch Tod

  1. Die Beendigung durch Austritt (Kündigung) muss bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr schriftlich zu Händen des Vorstandes erfolgen.

  2. Bei Unmündigkeit oder Tod endet die Mitgliedschaft sofort.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes obliegt Beirat und Vorstandschaft gemeinsam. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. gröblich gegen die Vereinssatzung oder gegen die Angelordnung verstößt,

  2. eine Handlung begeht, die das Ansehen des Vereins schädigt;

  3. Beiträge nicht fristgemäß entrichtet, wenn diese bereits zwei Monate fällig sind und einmal schriftlich angemahnt wurden.

  1. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Er gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand erfolgt. Wird Einspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen abschließend.

  2. Bei Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten, ebenso jeglicher Anspruch auf etwaige Rückvergütung finanzieller oder sachlicher Leistungen. Die Einhebung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.

  3. Vereinsabzeichen und Vereins-Ehrenzeichen dürfen nicht mehr getragen werden.

 

§ 8

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. die Vorstandschaft

  3. die Mitgliederversammlung

  4. der Beirat

  5. Ausschüsse

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1.Vorsitzenden und

  2. dem 2.Vorsitzenden

 

§ 9

Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schatzmeister,

  4. dem Schriftführer,

  5. dem Jugendleiter,

  6. dem Wasserwart (kann auch der 2. Vorsitzende sein).

(2) Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zur Entscheidung zugewiesen sind. Hierzu gehört auch der Erlass einer Angelordnung für die aktiven Mitglieder. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 ihrer Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse genügt einfache Mehrheit. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

(3) Die Vorstandschaft ist berechtigt, weitere Personen in besonderen Fragen zur Beratung heranzuziehen. Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft gemeinsam mit dem Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

  2. Die Vorstandschaft wahrt und fördert das Wohl des Vereins im Sinne und nach Maßgabe dieser Satzung. Sie hat das Recht, im Falle von Verstößen gegen Satzung oder Angelordnung disziplinarische Maßnahmen zu verhängen. Diese Maßnahmen erfolgen nach vorheriger Anhörung der oder des Betroffenen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, binnen sieben Tagen Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

Die Vorstandschaft entscheidet gemeinsam mit dem Beirat nach Anhörung des Betroffenen binnen sieben Tagen endgültig.

  • Vorstand (§ 26 BGB) sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und zwar jeder für sich. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn dieser verhindert ist.
  • In dringenden Fällen kann der 1.Vorsitzende allein entscheiden, jedoch ist sodann die Vorstandschaft unverzüglich zu unterrichten.
  • Dem Schriftführer obliegt die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten einschließlich der Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft. Er hat insbesondere Sorge für die satzungsgemäße Einladung der Mitgliederversammlung und der rechtzeitigen Bekanntgabe von Vorstandssitzungen zu tragen. Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft hat er jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die sodann vom Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichnen ist.
  • Der Schatzmeister ist für die gesamten finanziellen Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er hat rechtzeitig zur Mitgliederversammlung den Wirtschaftsplan zu erstellen, den Jahresabschluss zu fertigen und die Buchhaltung auf dem Laufenden zu halten. Wirtschaftsplan und Jahresabschluss haben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen.
  • Der Jugendleiter ist zuständig für die Ausbildung der Jungangler zur waidgerechten Ausübung des Angelsports. Die Jugendarbeit wird in den Sitzungen der Vorstandschaft abgestimmt.
  • Der Wasserwart hat die Aufgabe, die Teiche zu überwachen, der Vorstandschaft erforderliche Ufererhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Fischbesatz vorzuschlagen. Er ist zuständig für die Fischfütterung.

(12) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2500,- Euro bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.

(13) Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse. Er hat Teilnahme-und Mitspracherecht bei allen sonstigen Versammlungen und Zusammenkünften.

 

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandschaftsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

  2. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, der über den Schriftführer des Vereins zu seinen Sitzungen einlädt und sie leitet.

(3) Die Sitzungsergebnisse sind vom Sprecher zu protokollieren und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Sie sind von der Vorstandschaft in ihrer nächsten Sitzung zu beraten.

(4) Sitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn der 1. Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder des Beirates dies beim Sprecher beantragen.

(5) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen weitere Personen einladen.

  1. Der Beirat hat das Recht, bei dem Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen.

  2. Der Beirat soll vor wichtigen Beschlüssen der Vorstandschaft angehört werden.

  3. Er macht es sich zur Aufgabe, den Vorstand bei der Vereinsführung zu unterstützen.

a) er sorgt mit für die Einhaltung der Satzung.

b) er Berät über eventuelle Sonderehrungen

c) er wirkt mit bei der Bestellung von Ausschüssen

 

§ 11 Revisoren

(1) Der Verein hat zwei Revisoren. Sie werden für zwei Jahre gewählt und haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kassen- und Buchführung gewissenhaft und gründlich zu prüfen.

(2) Über die Kassen- und Buchführung erstellen die Revisoren einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht (mit Datum und Unterschriften) wird Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung.

  1. Der Prüfbericht soll auch Aussagen über Mängel und Verbesserungsvorschläge enthalten sowie Feststellungen zum Vermögensbestand des Vereins treffen.

  2. Die Revisoren haben das Recht, die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft zu beantragen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung

  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens jeweils am 31.03. eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand, der Beirat oder mindest ein Fünftel aller Vereinsmitglieder mit Namensunterschrift und unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Die Versammlung ist innerhalb eines Monats nach Antragseingang durchzuführen. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

  2. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, so übernimmt der 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Vorstandschaft die Leitung.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den in dieser Satzung bestimmten Entscheidungen über die

  1. Jahresberichte des 1.Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Jugendleiters und des Wasserwarts sowie des Sprechers des Beirats,

  2. Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft;

  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden;

  4. Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses

  5. Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge

  6. Wahl des Beirats;

  7. Wahl der Revisoren

  8. Satzungsänderung, Änderung der Zwecke des Vereins;

  9. Auflösung des Vereins;

  10. Erhebung von Umlagen;

  11. Aufnahme von Darlehen und Erwerb sowie Veräußerung von unbeweglichem Vermögen;

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Für Satzungsänderungen, Darlehensaufnahmen und Umlagen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(7) Jedes Mitglied, das am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt (aktives Wahlrecht); die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) erlangt das Mitglied erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Als Vorstandsmitglied ist nur wählbar, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(8) Wahlen werden, soweit die Mitgliederversammlung nicht eine offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließt, in geheimer Abstimmung vorgenommen. Die Wahl des Vorstands ist stets geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(9) Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden durch einen Wahlausschuss geleitet, der von den erschienenen Mitgliedern durch offene Abstimmung bestimmt wird. Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bestimmen. Der Wahlausschuss stellt die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder fest, nimmt Wahlvorschläge entgegen, führt die Wahl durch, gibt die Wahlergebnisse bekannt, die zur Niederschrift der Mitgliederversammlung zu nehmen sind, und stellt die Gültigkeit der Wahl fest. (10) Zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Ausführung besonderer Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes können von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft Ausschüsse eingesetzt werden. In allen Ausschüssen hat der 1. Vorsitzende Sitz und Stimme. Die Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

 

§13

Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31.12. eines Jahres.

(2) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

Mitgliedsbeiträgen,

Spenden und Sachleistungen,

Zuschüssen der Fördermitglieder,

Überschüssen aus Veranstaltungen,

Verkauf von Angelerlaubnisscheinen,

evtl. Sonderbeiträgen,

evtl. Veräußerungen.

 

(3) Alle Ausgaben werden vom Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes genehmigt und verantwortet.

(4) Einnahmen und Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden.

(5) Der Schatzmeister zeichnet verantwortlich im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden. Nur sie beide haben Zeichnungsrecht bei Banken, Sparkassen und Unternehmen.

(6) Der Vorstand kann für bestimmte, wiederkehrende Leistungen grundsätzliche Zahlungsanweisung erteilen.

 

§ 14

Vergütungen für die Vereinsämter

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2, ihren Inhalt und ihre Beendigung trifft die Vorstandschaft.

(4) Die Vorstandschaft ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen können Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins solche Aufwendungen erstattet werden, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt -, Porto -, Telefonkosten.

(6) Der Aufwendungsersatz nach Abs. 5 kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen mit Belegen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

(7) Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 5 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Vergütung für Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandschaftsmitglieder nach § 3 Abs. 26 a EStG von jährlich 500€

 

§ 15

Vereinsvermögen

  • Das Vermögen des Vereins wird durch sein Gesamteigentum gebildet. Die Mitglieder haben in keinem Falle ein persönliches Anrecht auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei Ausschluss, Kündigung oder Auflösung des Vereins. Die Rechte der Mitglieder und evtl. Ansprüche gegen das Vereinsvermögen sind nicht vererb- oder übertragbar.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Karlstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Zwecke des Angelsports, zu verwenden hat.
  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 73 BGB, falls der Mitgliederstand unter drei Personen sinkt.

(2) Die Auflösung des Vereins oder der Anschluss an einen anderen Verein erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinander liegen müssen und nur zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist, mit jeweils dreiviertel Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt und nicht mehr als zehn Mitglieder gegen die Auflösung oder den Anschluss an einen anderen Verein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die im § 4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 17

Schlussbestimmungen

  1. Jedem Mitglied des Vereins ist eine Satzung auszuhändigen.

  2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Oktober 2013 außer Kraft.

 

Karlstadt, den 01.08.2017

Andreas Barthel Oliver Gehrsitz Jan Voss

1. Vorsitzende 2. Vorsitzender Schriftführer